Wann können Forderungen aufgerechnet werden
Das Erlöschen von Forderungen durch Aufrechnung stellt eine Form der bargeldlosen Abrechnung zwischen Schuldner und Gläubiger dar, bei der keine tatsächliche Erfüllung zwischen ihnen stattfindet, was zweifellos Kosteneinsparungen bringt.
Einführung in die Problematik der Aufrechnung
Das Erlöschen von Forderungen durch Aufrechnung stellt eine Form der bargeldlosen Abrechnung zwischen Schuldner und Gläubiger dar, bei der keine tatsächliche Erfüllung zwischen ihnen stattfindet, was zweifellos Kosteneinsparungen bringt, die diese Parteien andernfalls aufwenden müssten. Man könnte sagen, dass es sich um eine Form der Ersatzerfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger handelt, durch die seine Forderung befriedigt wird. Aufgrund der relativen Einfachheit und Effizienz der Erfüllung von Verpflichtungen auf diese Weise handelt es sich in der Praxis um ein häufig genutztes Institut. Nicht immer werden jedoch die gesetzlichen Bedingungen für seine Anwendung eingehalten.
Materiell-rechtliche Bedingungen der Aufrechnung
Grundlegende Voraussetzung für die Erfüllung der Verbindlichkeit durch Aufrechnung ist die Erfüllung der materiell-rechtlichen Bedingungen. Diese Bedingungen können wir in allgemeine und besondere unterteilen. Allgemeine Bedingungen für die Aufrechenbarkeit sind:
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Leistung
- Aufrechenbarkeit
- die Parteien haben eine bestimmte Willenserklärung abgegeben, die auf das Erlöschen der Forderungen durch Aufrechnung gerichtet ist.
Die oben genannten allgemeinen Bedingungen der Aufrechenbarkeit ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 580 und 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daran knüpfen modifizierend die Bestimmungen der §§ 358 bis 364 des Handelsgesetzbuches oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften an.
Gegenseitigkeit der Forderungen
Von der Gegenseitigkeit der Forderungen sprechen wir dann, wenn zwischen denselben Parteien jede der Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner ist. Die Bedingung der Gegenseitigkeit der Forderung muss unabhängig davon erfüllt sein, ob es sich um eine einseitige Aufrechnung oder eine Aufrechnungsvereinbarung handelt. Von der Bedingung der Gegenseitigkeit sieht das Gesetz Ausnahmen vor, um Fälle zu regeln, in denen ein Wechsel in der Person des Gläubigers eingetreten ist, z.B. aufgrund einer Forderungsabtretung. In einem solchen Fall kann der Schuldner gegenüber dem Zessionar (neuen Gläubiger) Forderungen aufrechnen, die er gegenüber dem Zedenten zum Zeitpunkt hatte, als er von der Abtretung der Forderung vom Zedenten an den Zessionar erfuhr.
Gleichartigkeit der Leistung
Eine weitere gesetzliche Bedingung ist, dass die Forderungen gleichartig sein müssen, d.h. ihr Inhalt ist die gleiche Leistung hinsichtlich Menge und Art. Hinsichtlich der Art kann es sich um Geldforderungen handeln, bei denen ihre Menge in Geld ausgedrückt ist, oder um Nicht-Geldforderungen, bei denen ihre Menge in anderen Einheiten, z.B. Kilogramm, ausgedrückt ist. Am häufigsten handelt es sich um Forderungen auf Geldleistung, wobei bei handelsrechtlichen Schuldverhältnissen der Aufrechnung nicht entgegensteht, wenn die Forderungen in unterschiedlichen Währungen bestehen, sofern diese Währungen frei konvertierbar sind.
Aufrechenbarkeit
Forderungen sind aufrechenbar, wenn die Aufrechnung nicht durch Gesetz oder Vereinbarung der Teilnehmer ausgeschlossen ist. Eine Vereinbarung der Teilnehmer über die Unmöglichkeit der Aufrechnung gegenseitiger Forderungen stellt ein gesetzliches Hindernis dar. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 581 Abs. 1 und 2 die Ausschlüsse von der einseitigen Aufrechnung. Gemäß § 581 Abs. 1 ist eine einseitige Aufrechnung gegen eine Forderung auf Ersatz von Gesundheitsschäden unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine gegenseitige Forderung auf Schadenersatz derselben Art.
Formen der Aufrechnung
Die Aufrechnung selbst kann durch einseitige Rechtshandlung oder durch Vereinbarung der Parteien erfolgen. Im Falle der einseitigen Aufrechnung müssen alle genannten Bedingungen erfüllt sein.
Einseitige Aufrechnung
Die einseitige Aufrechnung ist gegenüber der anderen Partei ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie in deren Verfügungsgewalt gelangt ist. Andererseits ist im Falle einer Vereinbarung der Parteien diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei wirksam, z.B. wird die Vereinbarung mit der Unterzeichnung durch die Teilnehmer wirksam. Die eigentlichen Wirkungen der Aufrechnung sind jedoch nicht an den Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung über die einseitige Aufrechnung oder des Abschlusses der Vereinbarung gebunden, sondern an den Zeitpunkt des Zusammentreffens der Forderungen, d.h. den Moment, in dem die spätere von ihnen fällig wird.
Aufrechnungsvereinbarung
Die Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen muss von Personen unterzeichnet werden, die berechtigt sind, für das Unternehmen zu handeln. Dies können z.B. Geschäftsführer von Gesellschaften oder dafür bevollmächtigte Personen sein, z.B. ein beauftragter Mitarbeiter, dem dies aus der Arbeitsbeschreibung oder internen Organisationsdokumenten hervorgeht.
Besondere Fälle der Aufrechnung
Eine Forderung kann auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder Exekutionsverfahrens aufgerechnet werden. Die bloße Existenz eines laufenden Verfahrens hat keinen Einfluss auf die Aufrechenbarkeit der Forderung. Wichtig ist, dass die Forderungen zum Zeitpunkt ihres Zusammentreffens aufrechenbar waren, auch wenn eine der Forderungen später vom Gericht nicht zuerkannt würde.
Im Falle passiver Gesamtschuldverhältnisse, wo auf Schuldnerseite mehrere Subjekte auftreten und der Gläubiger berechtigt ist, seinen Anspruch auf Leistung von jedem von ihnen geltend zu machen, kann jeder der Schuldner seine Forderung gegen die Forderung des Gläubigers aufrechnen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber einem anderen Mitschuldner geltend gemacht hat.
Fazit
Forderungen können einseitig aufgerechnet werden, wenn sie gegenseitig sind, auf die gleiche Art der Leistung lauten, aufrechenbar sind und die aufrechnende Partei die andere Partei über die Absicht informiert hat, die Forderungen aufzurechnen. Aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, welche Forderungen aufgerechnet werden und in welcher Höhe. Wenn sich die Parteien einigen, können alle anderen Forderungen aufgerechnet werden, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit erfüllt ist, und in zivilrechtlichen Beziehungen auch die Bedingung der gleichen Leistungsart, wobei das Rechtsgeschäft nicht im Widerspruch zum Gesetz oder zur Vereinbarung der Parteien getätigt wurde.

