Ausgewählte Rechtsprechung bei der Verrechnungspreisbestimmung
Die Problematik der Verrechnungspreisbestimmung ist ein sich dynamisch entwickelnder Bereich und man kann sagen, dass ihre rechtliche Regelung nicht ausreichend und eindeutig ist, was sich auch in unterschiedlichen Standpunkten der Steuerverwaltung und des Steuerpflichtigen zeigt.
Einführung in die Problematik
Die Problematik der Verrechnungspreisbestimmung ist ein sich dynamisch entwickelnder Bereich und man kann sagen, dass ihre rechtliche Regelung nicht ausreichend und eindeutig ist, was sich auch in unterschiedlichen Standpunkten aus Sicht der Steuerverwaltung und des Steuerpflichtigen zeigt. In der Praxis führt dies oft zu Steuernachforderungen gegenüber dem Steuerpflichtigen und anschließenden Gerichtsverfahren. Für die Zwecke dieses Artikels konzentrieren wir uns auf unterschiedliche Standpunkte hinsichtlich der verwendeten Verrechnungspreismethode, der rechtlichen Verbindlichkeit der Verrechnungspreisrichtlinie (im Folgenden "Richtlinie") und der Beweislast.
Urteil des Bezirksgerichts Bratislava - IKEA Industry Slovakia
Das Bezirksgericht Bratislava wies mit seinem Urteil, Aktenzeichen 1S/231/2016, die Klage der Gesellschaft IKEA Industry Slovakia (im Folgenden "Kläger") gegen die Finanzdirektion der Slowakischen Republik (im Folgenden "Beklagter") ab. Der Beklagte führte beim Kläger eine Steuerprüfung durch, auf deren Grundlage er dem Kläger Steuern nachforderte. Grund für die Nachforderung war die Feststellung, dass die vom Kläger verwendete Preisvergleichsmethode nicht hätte angewendet werden dürfen, da der Kläger keine ausreichende Stichprobe vergleichbarer unabhängiger Transaktionen, Produkte und deren Preise nachweisen konnte, wodurch er die Bedingung der Vergleichbarkeit von Produkt, wirtschaftlichen Umständen, Vertragsbedingungen, Funktionen und Risiken nicht erfüllte. Da die Stichprobe nicht nachgewiesen wurde, wandte der Beklagte die Nettomargenmethode an, wodurch beim Kläger ein Steuerrückstand entstand. Er begründete seine Schlussfolgerungen mit der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und stützte sie auf die Richtlinie.
Argumente des Klägers
Andererseits wandte der Kläger ein, dass vollständig vergleichbare Bedingungen aufgrund unterschiedlicher Produktionsvolumina, abweichender Produktionsbedingungen und anderer Faktoren wie beispielsweise Subventionen nicht erreicht werden können. Er wandte auch ein, dass die Richtlinie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik unwirksam sei, keinen verbindlichen Charakter habe, da sie nicht im Gesetzblatt der SR veröffentlicht wurde, und dass es Pflicht des Steuerverwalters sei nachzuweisen, dass die vom Kläger verwendeten Preise nicht im Einklang mit den Preisen auf dem unabhängigen Markt stehen.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass wenn der Kläger die Preisvergleichsmethode angewendet hat, er eine Stichprobe vergleichbarer unabhängiger Transaktionen nachweisen können muss. Gleichzeitig akzeptierte es die Richtlinie als allgemein anerkanntes ergänzendes Auslegungsmittel zur allgemein verbindlichen rechtlichen Regelung. Die Beweislast liegt nach Ansicht des Gerichts beim Kläger, der verpflichtet ist, alle Tatsachen nachzuweisen, die Einfluss auf die richtige Steuerfestsetzung haben.
Rechtliche Verbindlichkeit der OECD-Richtlinie
Was die Richtlinie betrifft, ordnen wir diese dem sogenannten Soft Law zu. Obwohl es sich um das umfassendste Dokument zur Regelung der Verrechnungspreisproblematik handelt, hat es keine rechtliche Verbindlichkeit. Ihre Funktion ist eher empfehlend. Die Richtlinie ist ein Auslegungsmittel zu Art. 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie kann als Unterstützungsmittel bei der Argumentation zu methodisch-applikativen Fragen der Wahl der Verrechnungspreismethode und der Politik des Steuerpflichtigen einerseits und für Zwecke der Steuerprüfung andererseits Bedeutung haben. Im Rahmen der Rechtsordnung der SR können wir sie jedoch nicht einmal als Auslegungsmittel zu den gesetzlichen Bestimmungen der Verrechnungspreise für Transaktionen betrachten, die sich nach slowakischem Recht richten. Daher hat die Richtlinie unserer Meinung nach in der Rechtsordnung der SR keinen verbindlichen Charakter.
Beweislast bei Verrechnungspreisen
Mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der SR existieren auch zur Problematik der Beweislast aus Sicht des Subjekts, das sie trägt. Im Urteil Az. 5Sžf/97/2009 stellt das Gericht fest, dass der Kläger als Steuersubjekt seine Behauptung, die er selbst in verschiedenen Steuerunterlagen, Eingaben und Meldungen anführt, nicht nachweisen muss, sofern nicht das Gegenteil eintritt, d.h. wenn der Steuerverwalter während der Steuerprüfung bzw. im Steuerverfahren dem Steuersubjekt nicht seine Feststellungen vorlegt, die Zweifel an seinen Behauptungen klar belegen.
In einer anderen Entscheidung unter Az. 2Sžf/8/2016 weist das Gericht darauf hin, dass die Beweislast des Steuersubjekts nicht absolut ist. Einerseits muss man bedenken, dass die Beweisführung vom Steuerverwalter geleitet wird, und andererseits muss auch berücksichtigt werden, welche Tatsachen das Steuersubjekt selbst nachzuweisen verpflichtet ist.
Fazit
Aufgrund des oben Genannten ließe sich der Schluss ziehen, dass es Pflicht des Steuersubjekts ist, alle Tatsachen nachzuweisen, die Einfluss auf die von ihm ermittelte Steuerhöhe und die Art und Weise hatten, wie es zu dieser gelangt ist. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die Dokumentation des Steuerpflichtigen keine klare Antwort auf seine Verrechnungspreispolitik gibt. Es ist dabei jedoch natürlich, dass der Steuerverwalter Fragen haben kann und vom Steuerpflichtigen zusätzliche Informationen anfordern kann. In diesem Fall ist es Pflicht des Steuerpflichtigen, diese Fragen zu beantworten und die Informationen zu ergänzen.

