Steuerprüfung und häufigste Mängel bei der Verrechnungspreisbestimmung
Zweck der Steuerprüfung ist die Überprüfung der Verfahren des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen, d.h. ob er eine geeignete Verrechnungspreismethode gewählt hat, ob er über ausreichende Dokumentation zu den überprüften Transaktionen verfügt.
Zweck und Ablauf der Steuerprüfung
Der allgemeine Ablauf der Steuerprüfung ist in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes Nr. 563/2009 Slg. über die Steuerverwaltung (Steuerordnung) und über Änderungen und Ergänzungen einiger Gesetze geregelt. Zweck der Steuerprüfung ist die Überprüfung der Verfahren des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen, d.h. ob er eine geeignete Verrechnungspreismethode gewählt hat, ob er über ausreichende Dokumentation zu den überprüften Transaktionen verfügt, ob er transparent Erklärungen zu einzelnen Fällen abgeben kann, ob er die richtige Basis für die Vergleichbarkeitsanalyse gewählt hat und somit ausreichend die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei abhängigen Transaktionen nachweisen kann, die er im betreffenden Steuerjahr durchgeführt hat.
Beginn und Ankündigung der Steuerprüfung
Gemäß § 44 der Steuerordnung beginnt die Steuerprüfung an dem Tag, den der Steuerverwalter bestimmt und über den er den Steuerpflichtigen mittels einer Mitteilung informiert. Die Mitteilung muss außerdem den Ort der Prüfung, die Art der zu prüfenden Steuer, den Prüfungszeitraum und die Frist für die Vorlage der angeforderten Dokumentation sowie eine Belehrung über die Folgen der Nichteinhaltung enthalten. Der Steuerverwalter kann eine Steuerprüfung auch ohne Ankündigung beginnen, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige für die Beurteilung des Falls erforderliche Unterlagen verändern oder vernichten wird.
Wenn der Steuerverwalter während der laufenden Steuerprüfung Unstimmigkeiten auch in anderen als den in der Mitteilung genannten Zeiträumen feststellt, ist er berechtigt, die Prüfung auch auf diese Zeiträume auszudehnen.
Pflichten des Steuerpflichtigen während der Prüfung
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Steuerverwalter die Durchführung der Prüfung zu ermöglichen, ihm Zugang zu den Räumlichkeiten und seiner Software zu gewähren, mitzuwirken und ihm Materialien auch außerhalb seiner Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn der Steuerverwalter dies verlangt.
Während der Prüfung überprüft der Steuerverwalter die vorgelegten Dokumente auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheit. Wenn er Unstimmigkeiten feststellt, teilt er diese dem Steuerpflichtigen mit und fordert ihn auf, sich dazu zu äußern. Der Steuerpflichtige kann alle Unterlagen vorlegen und Beweise sowie Erklärungen zum jeweiligen Fall abgeben, die der Steuerverwalter anschließend bewertet. Reichen ihm die Unterlagen oder Erklärungen nicht aus, fordert er den Steuerpflichtigen zur Ergänzung auf.
Am häufigsten geprüfte Bereiche
Hinsichtlich der geprüften Bereiche sind Dienstleistungen, Waren und immaterielle Vermögenswerte am häufigsten Gegenstand von Prüfungen. Des Weiteren gehören die Kostenverteilung zwischen verbundenen Unternehmen und die Konzernfinanzierung dazu.
Die Prüfung selbst erfolgt anhand von Stichproben, die der Steuerverwalter auswählt und den Steuerpflichtigen zur Vorlage auffordert. Der Grund für die Auswahl einer bestimmten geprüften Transaktionsstichprobe kann deren Häufigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen sein. Die Auswahl der Stichprobe kann auch durch Verdachtsmomente des Steuerverwalters beeinflusst werden, beispielsweise wenn der Steuerpflichtige sein Geschäftsmodell ändert oder wenn er im Jahresvergleich von Gewinn in Verlust wechselt. Steuerverwalter eröffnen Steuerprüfungen üblicherweise auch bei problematischen Steuerpflichtigen, beispielsweise bei solchen, bei denen in der Vergangenheit Nachforderungen festgesetzt wurden, oder bei solchen, die risikoreiche Transaktionen durchführen.
Was Steuerverwalter prüfen
Während der Steuerprüfung kontrollieren die Steuerverwalter insbesondere:
- ob der Leistungsgegenstand tatsächlich geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden,
- ob das Unternehmen den Leistungsgegenstand oder die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich benötigte, d.h. der Steuerverwalter stellt sich die Frage, ob das geprüfte Subjekt eine solche Dienstleistung auch einer unabhängigen Person erbracht hätte,
- ob die Preise im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt wurden.
Am häufigsten festgestellte Probleme
Zu den am häufigsten festgestellten Problemen während Steuerprüfungen gehören:
- Unfähigkeit des Unternehmens, die zwischen verbundenen Personen erbrachten Dienstleistungen ausreichend zu erklären; der Steuerpflichtige muss zweifelsfrei nachweisen, dass die erbrachte Dienstleistung ihre Berechtigung hatte, d.h. mit den Bedürfnissen des Empfängers zusammenhängt und im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz steht,
- unzureichende oder nicht existierende Verrechnungspreisdokumentation,
- schlechte Qualität der Verrechnungspreisdokumentation,
- Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Dokumentation und dem Tätigkeitsgegenstand des Steuerpflichtigen sowie dessen Erklärungen,
- unzureichende Untermauerung der Vergleichbarkeitsfaktoren, d.h. unzureichende Funktions- und Risikoanalyse, z.B. zu kleine oder ungeeignet gewählte Vergleichsbasis,
- unzureichende Erklärung der niedrigeren Gewinnhöhe des Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen in der Gruppe,
- Nichtexistenz von Verträgen und anderen Belegen, die das gewählte Vorgehen des Steuerpflichtigen untermauern würden,
- Unfähigkeit, dem Steuerverwalter die geforderten Informationen über verbundene Personen zu liefern,
- Langsamkeit, Problematik oder Unfähigkeit des Steuerpflichtigen, auf diverse Anforderungen des Steuerverwalters zu reagieren.
Auf den Verlauf und das Ergebnis der Steuerprüfung hat zweifellos auch die Einstellung des geprüften Steuerpflichtigen zur Problematik der Verrechnungspreise Einfluss. Wenn der Steuerverwalter sieht, dass der Steuerpflichtige im Rahmen des Dokumentationsprozesses maximale Anstrengungen unternommen hat und sich diese Anstrengung in einer hohen Qualität der vorgelegten Dokumentation widerspiegelt, kann dies den Verlauf der Steuerprüfung beschleunigen, beispielsweise durch Zustimmung zur verwendeten Methode oder Akzeptanz der Unternehmenserklärungen ohne Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, wodurch letztendlich keine Steuernachforderung erfolgt.

