Betriebsprüfung und die häufigsten Mängel bei der Verrechnungspreisbestimmung
Zweck der Betriebsprüfung ist die Überprüfung der Vorgehensweisen des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung von Verrechnungspreisen, d. h. ob er eine geeignete Verrechnungspreismethode gewählt hat und ob er über eine ausreichende Dokumentation zu den geprüften Transaktionen verfügt.
Zweck und Ablauf der Betriebsprüfung
Der allgemeine Ablauf einer Betriebsprüfung ist in den §§ 44 bis 47 des Gesetzes Nr. 563/2009 GBl. über die Steuerverwaltung (Steuerordnung) und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (nachfolgend „Steuerordnung“) geregelt. Zweck der Betriebsprüfung ist die Überprüfung der Vorgehensweisen des Steuerpflichtigen bei der Festsetzung von Verrechnungspreisen, d. h. ob er eine geeignete Verrechnungspreismethode gewählt hat und ob er über eine ausreichende Dokumentation zu den geprüften Transaktionen verfügt, ob er transparent Erläuterungen zu einzelnen Fällen geben kann, ob er die richtige Basis für die Vergleichbarkeitsanalyse gewählt hat und somit ob er die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei den im jeweiligen Veranlagungszeitraum getätigten abhängigen Transaktionen ausreichend nachweisen kann.
Beginn und Ankündigung der Betriebsprüfung
Gemäß § 44 der Steuerordnung beginnt die Betriebsprüfung an dem vom Steuerverwalter festgelegten Tag, über den er den Steuerpflichtigen mittels einer Ankündigung informiert. Die Ankündigung muss ferner den Ort der Durchführung der Prüfung, die Steuerart, die Gegenstand der Prüfung sein wird, den Prüfungszeitraum und die Frist zur Vorlage der angeforderten Dokumentation zusammen mit einer Belehrung über die Folgen ihrer Nichteinhaltung enthalten. Der Steuerverwalter kann eine Betriebsprüfung auch ohne Ankündigung beginnen, wenn er den Verdacht hat, dass der Steuerpflichtige Dokumente, die für die Beurteilung des jeweiligen Falls erforderlich sind, ändern oder vernichten wird.
Sollte der Steuerverwalter während einer laufenden Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten auch in anderen als den in der Ankündigung genannten Zeiträumen feststellen, ist er berechtigt, die Prüfung auch auf diese Zeiträume auszudehnen.
Pflichten des Steuerpflichtigen während der Prüfung
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Steuerverwalter die Durchführung der Prüfung zu ermöglichen, ihm Zugang zu den Räumlichkeiten und zu seiner Software zu gewähren, ihm Mitwirkung zu leisten und ihm Materialien auch außerhalb seiner Räumlichkeiten auszuleihen, sofern der Steuerverwalter dies verlangt.
Während der Prüfung überprüft der Steuerverwalter die vorgelegten Dokumente im Hinblick auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit. Falls er Unregelmäßigkeiten feststellt, teilt er diese dem Steuerpflichtigen mit und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Der Steuerpflichtige kann alle Belege vorlegen sowie Beweise und Erläuterungen zum jeweiligen Fall erbringen, die der Steuerverwalter anschließend prüft. Sollten ihm der Beleg oder die Erläuterung nicht ausreichen, fordert er den Steuerpflichtigen zur Ergänzung auf.
Am häufigsten geprüfte Bereiche
Hinsichtlich der geprüften Bereiche sind am häufigsten insbesondere der Bereich Dienstleistungen, Waren und immaterielle Vermögenswerte Gegenstand der Prüfungen. Ferner ist es der Bereich der Kostenverteilung zwischen abhängigen Unternehmen und die Gruppenfinanzierung.
Die Prüfung selbst erfolgt anhand von Stichproben, die der Steuerverwalter auswählt und den Steuerpflichtigen zur Vorlage auffordert. Grund für die Auswahl einer bestimmten geprüften Transaktionsstichprobe kann deren Häufigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen sein. Die Stichprobenauswahl kann auch durch Verdachtsmomente des Steuerverwalters beeinflusst werden, zum Beispiel wenn der Steuerpflichtige sein Geschäftsmodell ändert oder wenn er im Jahresvergleich vom Gewinn in den Verlust rutscht. Der Steuerverwalter leitet Betriebsprüfungen üblicherweise auch bei problematischen Steuerpflichtigen ein, zum Beispiel bei solchen, bei denen er in der Vergangenheit Steuern nachgefordert hat, oder bei solchen, die riskante Transaktionen durchführen.
Was Steuerverwalter prüfen
Während der Betriebsprüfung prüfen die Steuerverwalter insbesondere:
- ob der Leistungsgegenstand tatsächlich geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden,
- ob das Unternehmen den jeweiligen Leistungsgegenstand oder die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich benötigte, d. h. der Steuerverwalter stellt sich die Frage, ob das geprüfte Subjekt eine solche Dienstleistung auch einer unabhängigen Person gegenüber erbracht hätte,
- ob die Preise in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz festgesetzt wurden.
Am häufigsten identifizierte Probleme
Zu den am häufigsten identifizierten Problemen während Betriebsprüfungen gehören:
- Unfähigkeit des Unternehmens, zwischen abhängigen Personen erbrachte Dienstleistungen ausreichend zu erläutern; der Steuerpflichtige muss zweifelsfrei nachweisen, dass die erbrachte Dienstleistung ihre Berechtigung hatte, d. h. mit den Bedürfnissen des Empfängers zusammenhängt und im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz steht,
- unzureichende oder nicht vorhandene Verrechnungspreisdokumentation,
- schlechte Qualität der Verrechnungspreisdokumentation,
- Unstimmigkeit zwischen dem Inhalt der Dokumentation und dem Tätigkeitsgegenstand des Steuerpflichtigen sowie seinen Erläuterungen,
- unzureichende Untermauerung der Vergleichbarkeitsfaktoren, d. h. unzureichende Funktions- und Risikoanalyse, z. B. zu kleine oder unpassend gewählte Vergleichsbasis,
- unzureichende Erläuterung der geringeren Gewinnmarge des Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen in der Gruppe,
- Nichtvorhandensein von Verträgen und anderen Belegen, die das gewählte Vorgehen des Steuerpflichtigen untermauern würden,
- Unfähigkeit, dem Steuerverwalter die angeforderten Informationen über abhängige Personen zu liefern,
- Langsamkeit, Problematik oder Unfähigkeit des Steuerpflichtigen, auf vielfältige Anforderungen des Steuerverwalters zu reagieren.
Auf den Verlauf und das Ergebnis der Betriebsprüfung hat zweifellos auch die Einstellung des geprüften Steuerpflichtigen zur Verrechnungspreisproblematik Einfluss. Wenn der Steuerverwalter sieht, dass der Steuerpflichtige maximale Anstrengungen im Rahmen des Dokumentationsprozesses unternommen hat und sich diese Bemühungen in der hohen Qualität der vorgelegten Dokumentation widerspiegeln, kann er den Ablauf der Betriebsprüfung beschleunigen, beispielsweise durch Zustimmung zur angewandten Methode oder Akzeptanz der Erläuterungen des Unternehmens ohne die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, was letztendlich nicht zu einer Steuernachforderung führt.

